Die Grenzen der Meinungsfreiheit |
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Der Ausgangspunkt der Diskussion - die eingeschränkte Meinungsfreiheit in unserem Land, wird bestätigt von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom
8.12.2010, mit dem ein Urteil eines OLG aufgehoben
wurde.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. ... Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. ... Im
Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen
Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die
verfassungsrechtlich geschützten Positionen. ... Angesichts der
einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können,
muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll
die Freiheit kommunikativer Äußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden.
...
Bei Maßnahmen, die an den Inhalt einer Äußerung anknüpfen, bedarf es
jedoch einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs
einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Grad
der Wahrscheinlichkeit insoweit drohender Rechtsgutverletzungen
andererseits. ...
Unverhältnismäßig sind jedenfalls an Meinungsinhalte
anknüpfende präventive Maßnahmen, die den Bürger für eine gewisse Zeit praktisch
gänzlich aufgrund seiner gehegten politischen Überzeugungen von der - die
freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden - Teilhabe
an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ausschließen; dies kommt einer
Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst
nahe.
Es ist also nicht ganz abwegig, Entscheidungen von Fachgerichten mal
kritisch zu hinterfragen.
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