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Die Grenzen der Meinungsfreiheit
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Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet
Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2010
14.03.2011

Der Ausgangspunkt der Diskussion - die eingeschränkte Meinungsfreiheit in unserem Land, wird bestätigt von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2010, mit dem ein Urteil eines OLG aufgehoben wurde.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20101208_1bvr110608.html

Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Es findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen. ... Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze sind Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. ...
Im Zusammenhang mit den Kommunikationsgrundrechten hat die Anwendung des einfachen Rechts durch die Fachgerichte nicht unerhebliche Rückwirkungen auf die verfassungsrechtlich geschützten Positionen. ... Angesichts der einschüchternden Wirkung, die staatliche Eingriffe hier haben können, muss eine besonders wirksame verfassungsrechtliche Kontrolle Platz greifen, soll die Freiheit kommunikativer Äußerungen nicht in ihrer Substanz getroffen werden. ...
Bei Maßnahmen, die an den Inhalt einer Äußerung anknüpfen, bedarf es jedoch einer besonders sorgfältigen Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und dem Grad der Wahrscheinlichkeit insoweit drohender Rechtsgutverletzungen andererseits. ...
Unverhältnismäßig sind jedenfalls an Meinungsinhalte anknüpfende präventive Maßnahmen, die den Bürger für eine gewisse Zeit praktisch gänzlich aufgrund seiner gehegten politischen Überzeugungen von der - die freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierenden - Teilhabe an dem Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ausschließen; dies kommt einer Aberkennung der Meinungsfreiheit selbst nahe.
 
Es ist also nicht ganz abwegig, Entscheidungen von Fachgerichten mal kritisch zu hinterfragen.