Das war die Woche der lokalpolitischen
Empörung. Uhl (Freie Wähler) tritt zurück,
Großmann (CSU) wird von der eigenen Partei
scharf angegangen. Beide hatten sich mit privaten Leserbriefen ohne Hinweis
auf Parteizugehörigkeit oder TSV zu Fragen von Pressefreiheit und Zensur
geäußert. Lokalpolitiker und Parteien empörten sich, nachdem
die SZ die Meinungsäußerungen aufgegriffen und in politischen Zusammenhang
mit der Parteizugehörigkeit der Herren Uhl und Großmann gebracht
hatte, und dabei schon rechte Tendenzen unterstellte, eine fein ausgesteuerte
Empörung im Durchlauferhitzer unsere Erregungsdemokratie Selbst der
TSV musste danach nolens volens zu seinem Ehrenvorsitzenden gequält etwas
sagen. Und die SZ mischte mit scharfem Cocktail die öffentliche Auseinandersetzung
noch so richtig auf. Und was hat das alles uns, den Lesern, den politisch
interessierten Gemeindebürgern und den vielen empörten Lokalpolitikern
gebracht? Gibt es aus dieser Aufregung Konsequenzen oder auch wieder versöhnliche
Töne?
Leserbriefe sind meist persönliche Meinungsäußerungen des
gottseidank noch zeitungslesenden Bürgers zu aktuellen Bezügen in
Politik und Gesellschaft, sie fördern den Diskurs in der Gesellschaft,
ob national oder lokal. Die Redaktion der SZ kennzeichnet diese Zuschriften
ausdrücklich als private Meinungsäußerung. Ob in einem solchen
Fall, wie Uhl oder Großmann, die publizistisch-moralische Keule in der
massiven Art angebracht ist, die meinungsäußernden Personen an
den Pranger zu stellen, ist zumindest fraglich, auch wenn sie Mitglieder von
Parteien oder anderer Organisationen sind. Wo bliebe sonst ihre Privatheit.
Und wenn den anderen Mitgliedern der Partei oder dem Verein die private Meinung
nicht gefällt sollen die die Konsequenzen ziehen und sie rausschmeißen.
Aber hierzulande hat die Holocaust-Keule, Trauma unserer Nazivergangenheit,
eine einfache Rangordnung von Verbaltabus geschaffen, die jeder jederzeit
verletzen kann und wie ein Reflex zur Empörung führt. Die Meinungsäußerungsfreiheit
in diesem Land wird zu Recht immer wieder eingefordert und verteidigt. Sie
hat ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Und dazu gehört
die strafbewehrte Leugnung des Holocaust.
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